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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. November 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Veyca [Rechtsform, Firma gemäss Handelsregister] (nachfolgend «VEYCA») gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»): für den Verkauf der VEYCA Konsole und weiterer Geräte, für Planung und Beratung, Service und Support, Wartung, Schulung und die Übergabe von Anlagen.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn VEYCA sie schriftlich anerkennt. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: die Auftragsbestätigung oder der unterzeichnete Vertrag, die Offerte, diese AGB.

Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen AGB vor.

2. Offerte und Vertragsabschluss

Offerten von VEYCA sind während 30 Tagen ab Offertdatum gültig, sofern die Offerte nichts anderes angibt.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte unterzeichnet, online oder auf Papier, oder wenn VEYCA eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Eine Bestätigung per E-Mail genügt.

Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss werden schriftlich vereinbart. Mehr- und Minderleistungen werden zu den Preisen der Offerte oder, wo diese fehlen, nach Aufwand verrechnet.

3. Preise

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wo in der Offerte «inkl. vRB» steht, ist die vorgezogene Recyclinggebühr im Preis enthalten.

Verpackung, Transport, Montage und Inbetriebnahme sind nur im Preis enthalten, wenn die Offerte sie aufführt. Vorbehalte, etwa für Wechselkurse oder Preisänderungen von Herstellern, stehen in der Offerte.

4. Zahlung

Es gilt der Zahlungsplan der Offerte, zum Beispiel 50 % bei Bestellung, 40 % bei Lieferung und 10 % bei der Übergabe. Ohne Zahlungsplan sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ab dann schuldet er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. VEYCA kann weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten, bis die fälligen Beträge bezahlt sind.

Der Kunde darf Forderungen von VEYCA nur mit Forderungen verrechnen, die VEYCA schriftlich anerkannt hat.

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist steht in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung. Sie beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und alle Angaben vorliegen, die VEYCA für die Ausführung braucht.

Die Frist verlängert sich angemessen, wenn bauseitige Leistungen nicht rechtzeitig bereitstehen, wenn Hersteller oder Lieferanten verspätet liefern oder wenn Ereignisse eintreten, die VEYCA nicht zu vertreten hat, etwa höhere Gewalt, behördliche Massnahmen oder Störungen beim Transport.

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Hält VEYCA einen verbindlichen Termin nicht ein, setzt der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist. Erst nach deren unbenutztem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten.

6. Bauseitige Leistungen

Was die Offerte als bauseitig aufführt, stellt der Kunde rechtzeitig, fachgerecht und auf eigene Kosten bereit, zum Beispiel Strom- und Netzwerkanschlüsse, Kabelwege, Befestigungsmöglichkeiten und den Zugang zu den Räumen.

Fehlen bauseitige Leistungen oder sind sie ungeeignet, verrechnet VEYCA den dadurch entstehenden Mehraufwand nach Aufwand.

7. Lieferung, Montage und Übergang der Gefahr

VEYCA liefert an die vereinbarte Lieferadresse. Teillieferungen sind zulässig.

Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

Montage und Inbetriebnahme erbringt VEYCA nur, wenn die Offerte sie enthält. Andernfalls montiert und verkabelt der Kunde die Geräte selbst oder lässt sie montieren.

8. Prüfung, Übergabe und Mängelrüge

Der Kunde prüft Lieferungen sofort nach Erhalt. Offensichtliche Mängel, Transportschäden und Fehlmengen meldet er VEYCA innert 8 Tagen schriftlich mit einer kurzen Beschreibung. Mängel, die sich erst später zeigen, meldet er sofort nach ihrer Entdeckung.

Ist eine Inbetriebnahme oder Übergabe vereinbart, übergibt VEYCA die Anlage gemeinsam mit dem Kunden und führt in die Bedienung ein. Die Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten. Sie gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt oder innert 8 Tagen nach der Inbetriebnahme keine Mängel meldet.

Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt.

9. Gewährleistung

VEYCA gewährleistet, dass die VEYCA Konsole bei der Lieferung frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder, bei vereinbarter Inbetriebnahme, ab der Übergabe.

Für Geräte anderer Hersteller gilt die Garantie des jeweiligen Herstellers nach dessen Bedingungen. VEYCA unterstützt den Kunden bei der Abwicklung.

Bei einem gerügten Mangel bessert VEYCA nach oder liefert Ersatz, nach eigener Wahl. Gelingt dies nicht innert angemessener Frist, kann der Kunde eine Minderung des Preises verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten.

Keine Gewährleistung besteht für normale Abnützung und für Schäden durch unsachgemässe Behandlung, Überspannung, äussere Einwirkungen oder Eingriffe und Änderungen an Hard- oder Software, die nicht von VEYCA stammen oder nicht von VEYCA freigegeben wurden.

Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz es zulässt.

10. Haftung

VEYCA haftet für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz es zulässt.

Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Datenverlust, Betriebs- oder Unterrichtsausfall.

Vorbehalten bleiben die Haftung für Personenschäden und die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde selbst verantwortlich.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VEYCA. VEYCA kann den Eigentumsvorbehalt im Register am Wohnsitz oder Sitz des Kunden eintragen lassen. Der Kunde wirkt dabei mit.

12. Software der VEYCA Konsole

Die VEYCA Konsole enthält Software von VEYCA. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches Recht, diese Software zum Betrieb der gelieferten Geräte zu nutzen. Das Recht geht mit dem Gerät auf einen späteren Erwerber über.

Der Kunde darf die Software nicht verändern, zurückentwickeln oder ausserhalb der Geräte verwenden, soweit das Gesetz nichts anderes erlaubt. Updates stellt VEYCA im Rahmen der Wartung oder nach eigenem Ermessen bereit.

Bestandteile freier Software unterliegen ihren eigenen Lizenzen.

13. Service, Support, Wartung und Schulung

Service-, Support-, Wartungs- und Schulungsleistungen erbringt VEYCA nach Aufwand zu den Ansätzen der Offerte oder gemäss einem Wartungsvertrag. Reaktionszeiten gelten nur, wenn sie vereinbart sind.

Für Fernhilfe greift VEYCA nur mit der Zustimmung des Kunden auf seine Anlagen zu.

14. Datenschutz

VEYCA bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung unter veyca.ch/datenschutz.

15. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

Gerichtsstand ist Oberrieden, der Sitz von VEYCA. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ihrem Zweck möglichst nahekommt.

Massgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser AGB.